Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen leitplanken unseres handelns

Die Ökokontoverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ÖkoKtoVO M-V) trat am 22. Mai 2014 in Kraft.

Sie regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Anrechnung von Ökokontomaßnahmen sowie den Handel mit diesen Maßnahmen, die Einrichtung von Flächenpools, das Führen von Verzeichnissen für Kompensations- und Ökokontomaßnahmen, die Anerkennung von Flächenagenturen und die Übertragung von Verpflichtungen des Eingriffsverursachers mit befreiender Wirkung auf anerkannte Flächenagenturen.

Die funktionale Einordnung der Kompensations- und Ökokontomaßnahmen erfolgt anhand von Maßnahmetypen, die in einer Matrix wiederum bestimmten Zielbereichen zugeordnet sind. Als Zielbereich werden in diesem Zusammenhang ausgewählte Lebensraumklassen definiert, deren naturschutzfachlicher Zustand durch eine Kompensationsmaßnahme verbessert werden kann. Flächen, die mehr Maßnahmetypen umfassen, werden als „Komplexmaßnahme“ bezeichnet.

Eine Übersicht potentieller Kompensationsmaßnahmen nach Zielbereichen finden Sie unter

Übersicht_Kompensationsmaßnahmen

 
Bundesnaturschutzgesetz

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), trat am 1. März 2010 in Kraft und bildet in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege.

Hinweise zur Eingriffsregelung Mecklenburg - Vorpommern

HzE MV 2018

Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Das Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V), in Kraft getreten am 1. März 2010, ist das geltende Naturschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(GVOBl. M-V S. 66)

Ökokontoverordnung Mecklenburg-Vorpommern

Die „Ökokontoverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ÖkoKtoVO M-V)“ trat am 22. Mai 2014 in Kraft.

Sie regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Anrechnung von Ökokontomaßnahmen sowie den Handel mit diesen Maßnahmen, die Einrichtung von Flächenpools, das Führen von Verzeichnissen für Kompensations- und Ökokontomaßnahmen, die Anerkennung von Flächenagenturen und die Übertragung von Verpflichtungen des Eingriffsverursachers mit befreiender Wirkung auf anerkannte Flächenagenturen.

Die funktionale Einordnung der Kompensations- und Ökokontomaßnahmen erfolgt anhand Maßnahmetypen, die in einer Matrix wiederum bestimmten Zielbereichen zugeordnet sind. Als Zielbereich werden in diesem Zusammenhang ausgewählte Lebensraumklassen definiert, deren naturschutzfachlicher Zustand durch eine Kompensationsmaßnahme verbessern kann. Flächen, die mehr Maßnahmetypen umfassen, werden als "Komplexmaßnahme" bezeichnet.
Vorläufige Gliederung von Zielbereichen und Kompensationsmaßnahmentypen

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